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SpiritOfVite
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Betreff des Beitrags: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Sonntag 11. März 2007, 15:20 |
Registriert: Sonntag 18. September 2005, 10:48 Beiträge: 969
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Um noch mal auf das betrunken im Auto hinzuweisen, auf dem eigenen Grundstück kann soweit jeder machen was er will, so lange damit kein anderer gestört, belästigt oder gefährdet wird.
Ausßerhalb des Grundstücks sollte man sich nicht betrunken hinter das Steuer eines Fahrzeuges setzen, der Schlüssel darf soweit ich weiß hier Stecken, es darf aber keine Zündung an sein, also die bunten Lampen im Display nicht Leuchten, demzufolge kann meist auch keine Heizung oder Klimaanlage an sein.
Sobald das Auto sich dann aber auch nur einen Millimeter bewegt wirds ernst, auch wenn es nicht mal an ist, das lösen der Handbreme reicht meist schon aus, dann wird es zum Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Trunkenheit am Steuer
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master_of_burn
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Betreff des Beitrags: Re: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Sonntag 11. März 2007, 20:27 |
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Registriert: Dienstag 24. Januar 2006, 00:34 Beiträge: 100
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Fuxe hat geschrieben: master_of_burn hat geschrieben: egal ob das grundstück offen ist oder nicht, sobald einer betrunken auf einem privatgrundstück fährt oder die zündschlüssel stecken hat und er nur hinterm steuer sitzt (!) und die polizei das mitbekommt, ist er dran.
Naja, Deine Kenntnisse scheinen sich ja auch auf Stammtischwissen zu beziehen... Sonst dürftest Du ja unter anderem auch keine abgemeldeten Fahrzeuge auf Deinem Grundstück abstellen. Die Polizei hat auf dem Privatgrundstück -solange niemand gefährdet wird- absolut keine Rechtsgrundlage um tätig zu werden. Gruss Fuxe
wenn du nur über ein stammtischwissen verfügst, solltest du nicht von dir auf andere schließen!
was hat denn das eine mit dem anderen zu tun, witzbold
du kannst ein abgemeldetes fahrzeug damit nicht vergleichen.
dann frag mal einen polizisten was er machen muss oder was passiert, wenn er mitbekommt, das ein vollgetrunkener auf einem privatgrundstück fährt.
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Fuxe
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Betreff des Beitrags: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Sonntag 11. März 2007, 21:05 |
Administrator |
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Registriert: Samstag 17. September 2005, 18:23 Beiträge: 20563 Wohnort: in de Palz
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Lieber!...
Ich war selbst schon in der Situation, wo ich ohne Fahrerlaubnis auf einer privaten Kiesgrube im zarten Alter von 16 Jahren mit einer 490er Maico rumgeheizt bin und die Sheriffs aussen an der Grundstücksgrenze nur drauf warteten, dass ich nur einen Millimeter auf die öffentliche Strasse gefahren wäre.
Da Fahren ohne Fahrerlaubnis genauso eine Straftat darstellt, wie besoffen Auto zu fahren, hätten die Kollegen in Grün-Weiss nach Deinem Rechtsempfinden ( und dem von Günter Beckstein.... ) sofort eingreifen müssen.
Deshalb: Solange Du auf Deinem Grundstück besoffen Auto fährst und niemanden gefährdest, ist für die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss an der Grundstücksgrenze Endstation.
Schlauberger....
Gruss
Fuxe
_________________ Schreib Dein Leben auf ein Stück Papier und warte bis die Zeit vergeht...
Denon und Denon- das teuflische Duo
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Dr. Kaputnik
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Betreff des Beitrags: Re: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Sonntag 11. März 2007, 23:14 |
Brennmeisteranwärter |
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Registriert: Samstag 17. September 2005, 19:28 Beiträge: 779 Wohnort: Ruhrpott-Nord
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Fuxe hat geschrieben: Deshalb: Solange Du auf Deinem Grundstück besoffen Auto fährst und niemanden gefährdest, ist für die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss an der Grundstücksgrenze Endstation.
Die Frage ist wohl, wie man besoffen Auto fahren kann, ohne jemanden (einschließlich sich selbst) zu gefährden? Dann kann nach dem (für das jeweilige Bundesland gültige) Polizeigesetz die Polizei womöglich doch auf einem Privatgrundstück eingreifen: Zitat: § 28 Gewahrsam (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder 2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person a) um Gewahrsam nachsucht oder b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder c) Selbstmord begehen will, oder 3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann
Kommt dann vielleicht darauf an, wie besoffen man gerade ist.
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LG BH10LS30, Pioneer BDR-207M, Lite-On iHES208 anal natrach ut vas betat doch nyell de yenwe
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master_of_burn
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Betreff des Beitrags: Re: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Montag 12. März 2007, 01:38 |
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Registriert: Dienstag 24. Januar 2006, 00:34 Beiträge: 100
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Fuxe hat geschrieben: Deshalb: Solange Du auf Deinem Grundstück besoffen Auto fährst und niemanden gefährdest, ist für die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss an der Grundstücksgrenze Endstation. Schlauberger.... Gruss Fuxe
nein lieber schlaumeier,dem ist nicht so.
ich spreche aus miterlebter erfahrung auf eigenem grundstück ohne gefährdung irgendeiner person.
der lappen war für ein jahr weg.
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ChEfKoCh
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Betreff des Beitrags: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Montag 12. März 2007, 01:39 |
Registriert: Freitag 14. Oktober 2005, 20:29 Beiträge: 723
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ist dein grundstück ein ausgewiesener parkplatz?
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Fuxe
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Betreff des Beitrags: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Montag 12. März 2007, 17:18 |
Administrator |
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Registriert: Samstag 17. September 2005, 18:23 Beiträge: 20563 Wohnort: in de Palz
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@Master of burn:
Du hast recht und ich meine Ruhe....
Gruss
Fuxe
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Denon und Denon- das teuflische Duo
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SpiritOfVite
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Betreff des Beitrags: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Montag 12. März 2007, 18:14 |
Registriert: Sonntag 18. September 2005, 10:48 Beiträge: 969
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So, ich hab heut einfach mal jemanden gefragt, es ist fast so, wie ich oben schonmal erwähnt habe, auf dem eigenen Grundstück darf jeder so lange tun und machen was er will... hier z.B. Trunkenheit am Steuer.
Dazu muss aber das Tor oder alle Dinge die zum Hof gehören verschlossen\zu sein Einfahrt, Tor zum Haus, da es ansonsten wieder zum öffentlichen Gelände gehört und der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Es sei denn es ist ausdrücklich untersagt, wie z.B. Privatgrundstück betreten verboten.
Hier gibts aber wie überall einige Regeln die zu beachten sind, so lange kein anderer gestört, belästigt oder gefährdet wird. (Geruchsbelästigung, zu laute Musik uvm.)
Sowie jede Menge anderer Punkte, was aber die verschiedenen Bundesländer selbst festlegen können, d.h. wäre man mit nachfragen auf der Richtigen Seite.
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luc
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Betreff des Beitrags: Re: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Dienstag 13. März 2007, 18:47 |
Brennmeisteranwärter |
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Registriert: Montag 19. September 2005, 02:44 Beiträge: 998
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SpiritOfVite hat geschrieben: So, ich hab heut einfach mal jemanden gefragt, es ist fast so, wie ich oben schonmal erwähnt habe, auf dem eigenen Grundstück darf jeder so lange tun und machen was er will... hier z.B. Trunkenheit am Steuer.
Dazu muss aber das Tor oder alle Dinge die zum Hof gehören verschlossen\zu sein Einfahrt, Tor zum Haus, da es ansonsten wieder zum öffentlichen Gelände gehört und der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Es sei denn es ist ausdrücklich untersagt, wie z.B. Privatgrundstück betreten verboten.
Hier gibts aber wie überall einige Regeln die zu beachten sind, so lange kein anderer gestört, belästigt oder gefährdet wird. (Geruchsbelästigung, zu laute Musik uvm.)
Sowie jede Menge anderer Punkte, was aber die verschiedenen Bundesländer selbst festlegen können, d.h. wäre man mit nachfragen auf der Richtigen Seite.
hey, einer hier hats begriffen
wobei einzig ein schild `privat´ nach einhelliger rechtssprechung allein nicht ausreicht
noch ein BGH urteil hinterherwerf...
BGH (Bundesgerichtshof, höchstintanzlich), Urteil v. 4.3.2004 - 4 StR 377/03 (StV 2004 S. 488):
Öffentlichkeit eines Verkehrsraums ist anzunehmen, wenn er ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Berechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemeine bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
Erfasst werden demnach nicht nur die nach dem Straßen- und Wegerecht des Bundes oder eines Bundeslandes dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmeten Verkehrsflächen, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Einer solchen Örtlichkeit wird der Charakter der Öffentlichkeit nicht dadurch genommen, dass für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird.
Inwieweit eine auf einem Betriebsgelände gelegene Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, muss maßgeblich anhand der äußeren Gegebenheiten, die Rückschlüsse auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung oder Duldung des allgemeinen Verkehrs zulässt, ermittelt werden.
Bringt der Berechtigte zum Ausdruck (z.B. durch entsprechende Beschilderung, Einfriedung des Geländes, Zugangskontrollen, Ausgabe besonderer Ausweise), dass er die Allgemeinheit von der Benutzung ausschließen will, handelt es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum mit der Folge, dass die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschriften des StGB wie z.B. §§ 142, 315b, 315c, 316 oder auch des StVG, der StVO und der StVZO ausgeschlossen ist.
also wenn da ein schlagbaum oder ausweiskontrolle herrscht, hat fuxe natürlich recht
cu luc[/url]
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Fuxe
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Betreff des Beitrags: Re: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Dienstag 13. März 2007, 20:00 |
Administrator |
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Registriert: Samstag 17. September 2005, 18:23 Beiträge: 20563 Wohnort: in de Palz
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luc hat geschrieben: also wenn da ein schlagbaum oder ausweiskontrolle herrscht, hat fuxe natürlich recht cu luc[/url]
Na logisch....
Da sich auf meinem Grundstück ja jede Menge grösserer Versammlungen abspielen...
Gruss
Fuxe
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Denon und Denon- das teuflische Duo
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Marlboroman
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Betreff des Beitrags: AW: Privatgrundstück? Verfasst: Mittwoch 14. März 2007, 20:52 |
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Registriert: Samstag 17. September 2005, 21:11 Beiträge: 192
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@ luc
schönes Urteil aber nur bedingt auf diesen Fall anwendbar
Erfasst werden demnach nicht nur die nach dem Straßen- und Wegerecht des Bundes oder eines Bundeslandes dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmeten Verkehrsflächen, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Einer solchen Örtlichkeit wird der Charakter der Öffentlichkeit nicht dadurch genommen, dass für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird.
Auch hierzu gab es schon strittige Urteile die aber vom Grundsatz her anders lagen. Hier ist speziell der Raum gemeint den mehrere Personen nutzen können. Z.B. Parkfflächen von Wohngebäuden die in gewissem Maße auch als Privatgrundstück anzusehen sind.
Geht man jetzt mal davon aus das es sich um ein Einfamilienhaus mit Grundstück handelt, das keinen grösseren Gruppen zugänglich ist hat sich das erledigt.
Fuxe hat grundsätzlich recht.
Um es mal überspitzt auszudrücken. Ihr könntet euer 6 jähriges Kind im Ferrari über Grundstück rasen lassen. Die Kiste muss nicht zugelassen sein und nichts. Immer der Grundsatz: Keine Gefahr für sich selbst, Andere ( auch Umwelt) bzw. Belästigung Anderer.
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