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 Betreff des Beitrags: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Sonntag 21. Januar 2007, 21:28 
Brennmeisteranwärter
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hy folks !

wer kann mich ein wenig über den handel bzw auktionen über ebay aufklären ?

es geht um priv.verkäufer oder händler gewährleistung bzw garantie

ich dachte das ich dort mein priv.zeug aus dem keller anbieten kann und wenn ich diesen zusatz Die neueste Gesetzgebung sieht vor, dass auch Privatverkäufer Gewährleistung/ Garantie übernehmen, wenn sie diese nicht explizit ausschließen.
Deshalb hier der Hinweis: Dies ist eine Gebrauchtware. Diese Auktion ist ein Privatverkauf. Es wird keine Garantie oder Gewährleistung für den in dieser Auktion aufgeführten Artikel übernommen.
drin habe muss ich ich keine gewährleistung ubernehmen

richtig oder falsch ?

dann hat man mir gesagt : wenn ich mehr als 5 artikel im monat drin habe wäre ich händler egal ob gebraucht oder nicht !

wenn mir einer an die karre fahren will und stur ist würde ich einen haufen geld zahlen müssen

richtig oder falsch ?

ist es dann tatsächlich mit soviel risiko verbunden priv bei ebay was zu versteigern ?

wäre nett wenn einer von euch schon ein paar erfahrungen gemacht hat...hab keinen bock in die kacke zu greifen nur weil ich keinen schimmer habe...

LG

axel... :devil:



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 Betreff des Beitrags: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Sonntag 21. Januar 2007, 21:36 
Brennmeister ehrenhalber
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solang du zum einen keinem gewerb der richtung nachgehst und zum anderen unter der gesetzlichen grenze bleibst (weiss nicht, wo die derzeit ist, aber recht hoch) kann man dir wohl kein gewerbe nachweisen


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 Betreff des Beitrags: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Sonntag 21. Januar 2007, 21:41 
Brennmeisteranwärter
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naja !

ich verkaufe ( hab erst vor 3 wochen angefangen bin aber seit 5 jahren bei ebay angemeldet ) ein paar DVD's aus der sammlung bzw ein paar dvd/cd-games...hab mein PPC verkauft und wollte noch bissi zeuchs aus dem keller verkaufen...jetzt hab ich aber bissi schiss...

jetzt hat man mir gesagt das ich schon ab 5 produkte ein händler sei...( das kam von einem freund der schon eine abmahnung bekommen hat die in 400 euro gekostet hat )

ich vermute einfach nur das ich dann händler bin wenn ich 100te von dvd's verkaufe UND ankaufe...zumindest hab ich folgenden text so verstanden...

3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?

Ob einzelne Vorschriften Anwendung finden, richtet sich nach unterschiedlichen Merkmalen: die Informationspflichten im Fernabsatz und die Einschränkungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden Anwendung, wenn Sie als Unternehmer tätig sind, die Anbieterkennzeichnung müssen Sie angeben, wenn die elektronische Versteigerung (ein Teledienst) "geschäftsmäßig" erfolgt. Da Unternehmer (§ 14 BGB) und geschäftsmäßige (§ 3 Nr. 5 TKG) Teledienstanbieter in Bezug auf Internet-Versteigerungen relativ ähnliche Personengruppen umfassen (nämlich alle, die Leistungen mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit anbieten, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht), ist in diesen F.A.Q. von "gewerblichen Anbietern" bzw. "gewerblichen Versteigerern" die Rede.

Die Gewerblichkeit (d. h. die Unternehmereigenschaft des Versteigerers bzw. die Geschäftsmäßigkeit einer Versteigerung) kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, an denen sich die Gewerblichkeit festmachen lässt. Das sind insbesondere:

* Unterhaltung eines "Shops"
* Zahl der Bewertungen (relativ zum Zeitraum der Tätigkeit, als Käufer/Verkäufer) - mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen gewissen Zeitraum deuten beispielsweise auf gewerbliche Tätigkeit hin.
* Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Beratungsbedarf, Wert) - die Versteigerung von 25 hochwertigen Telefonanlagen pro Monat wird beispielsweise als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein.
* Zahl der aktuellen Verkäufe - laufen über einen gewissen Zeitraum ständig mehr als 50 Verkäufe (handelt es sich also nicht nur beispielsweise um ein Entrümpeln des Dachbodens oder eine Haushaltsauflösung), wird es sich im Regelfall um einen gewerblichen Anbieter handeln.

Die obige Aufzählung der Indikatoren für das Vorliegen eines gewerblichen Angebots ist naturgemäß nicht vollständig. Die genannten Zahlen sind ebenfalls keine feste Größe, an denen die Gewerblichkeit ausgerichtet werden kann. Vielmehr muss das Gesamtangebot des Verkäufers im Einzelfall betrachtet werden. Die Gewerblichkeit eines Angebots kann, um nur ein Beispiel zu nennen, auch dann vermutet werden, wenn zehn neue Kfz gleichen Typs versteigert werden.



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BeitragVerfasst: Sonntag 21. Januar 2007, 21:51 
Brennmeister ehrenhalber
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Schau mal hier:
http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/82434
Lese aber auch die Kommentare..., die Rechtslage scheint eher unsicher.


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 Betreff des Beitrags: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Sonntag 21. Januar 2007, 22:08 
Brennmeisteranwärter
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vielen dank !

:up:

die überschrift...Gericht: 1700 eBay-Bewertungen lassen keinen Rückschluss auf gewerbliches Handeln zu...

ein kommentar...1700 mal GV läßt keinen Rückschluss auf gewerbsmäßige Prostitution zu (k.W.T.)

auch nicht schlecht... :lolxl:

zumindest hab ich jetzt schonmal ein argument...mal im ernst...ich hab ja keine neuware zu verkaufen sondern gebrauchte artikel direkt aus dem haushalt...aber ich hab schon ein paar bedenken...

:think:



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 Betreff des Beitrags: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Sonntag 21. Januar 2007, 23:05 
Brennmeister ehrenhalber
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was verkaufst du denn auf das so heftiger garantieanspruch bestehen kann?
wenns vor allem dvds sind kann da doch nix kommen. wenn jemand die zerkratzt oder was weiss ich damit anstellt dann ist das auf jeden fall kein garantiefall.



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 Betreff des Beitrags: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Montag 22. Januar 2007, 00:01 
Brennmeisteranwärter
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es sind ausschliesslich priv. gebrauchte artikel...ausser ein PPC aus einer VVL ...war auch mit orig.verp. und rechnung...

mich hat bis jetzt auch noch niemand von ebay angemahnt...mich hat ein bekannter darauf hingewiesen das daß verkaufen auch für priv.verkäufer nicht so einfach sei...und jetzt hatte/habe ich bedenken ein wenig aus meinem priv hausbestand zu verkaufen...



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 Betreff des Beitrags: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Montag 22. Januar 2007, 00:40 
Brennmeister ehrenhalber
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Es ist schon ganz richtig sich vorher ein paar Gedanken zu machen.
Schau auch ruhig nochmal hier:
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/abmahnung-haftung/tipps/abmahnung-haftung/als-ebay-verkaeufer-privat-oder-gewerblich.html


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 Betreff des Beitrags: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Januar 2007, 00:59 
Gefällt's hier richtig gut

Registriert: Mittwoch 28. September 2005, 22:48
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@Luckydevil

Ich meine mich erinnern zu können, gerade wenn du CD´s bzw. DVD´s verkaufst, ist es, um Abmahnungen zu vermeiden, sinnvoll die sogenannte EAN-Nr. anzugeben. Aus der EAN-Nr., kann man irgendwie erkennen, ob die CD aus Deutschland stammt und legal ist. Irgendwie habe ich auch schon einmal gehört, man sollte wenn man die EAN - Nr. nicht kennt, die ISBN-Nr. angeben.

(Ich hatte eigentlich immer gedacht die ISBN-Nr. gibt es nur bei Büchern, aber scheinbar ist es doch anders).

Deshalb gerade bei DVD´s und CD´s aufgepasst. Das kann ganz schnell in Auge gehen, wenn man von diesen "Abmahnungsgeiern" erwischt wird.

Ansonsten kannst du nach meine Meinung, unbesorgt deine Artikel im beschränkten Mass bei ebay verkaufen. Nur niemals den Zusatz vergessen, das es sich um einen Privatverkauf handelt und dass du keine Garantie bzw. Gewährleistung gewährst.

(Sonst bist du ggfs. gezwungen deine Sachen zurückzunehmen)

Ich wünsche Dir viel Spass bei ebay. Ich habe bisher zu 95 % gute Erfahrungen gemacht. Ein paar A....löcher gibt es immer.

Viele Grüsse

Pepi

:aok:



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Wissen allein genügt nicht. Man muß es auch anwenden können.
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 Betreff des Beitrags: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2007, 01:24 
Brennmeister
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Registriert: Sonntag 18. September 2005, 16:40
Beiträge: 4802
*Thread ausgrab*

Das hier habe ich grad in einer eBay-Auktion gefunden:

Zitat:
Sehr geehrter Kunde,

ich bin kein Händler, sondern nach BGB eine Privatperson und schließe hiermit die nach neuem EU-Recht vorgeschriebene Garantie und Umtauschrecht von einem Jahr auf alle hier angebotenen Produkte aus. Die Angaben über den angebotenen Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Mit Abgabe eines Gebots nimmt der Bieter den Haftungsauschluss und die AGB von eBay an und akzeptiert, dass es sich bei einer Auktion um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt und dem Höchstbietenden kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz zusteht. Da es sich um einen Privatverkauf handelt, gehen Sie mit der Abgabe eines Gebotes eine Kaufverpflichtung ein und verzichten auf jegliche Garantie und währleistung, sowie Rückgabe und Umtausch.


Ist es denn wirklich so, dass man als Privatverkäufer automatisch vom Umtauschrecht, Widerrufsrecht, der Garantie und Gewärleistung, die dem Kunden normalerweise zusteht, ausgeschlossen ist?



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 Betreff des Beitrags: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2007, 11:04 
Brennmeisteranwärter
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Beiträge: 998
du bist nur dann als privatverkäufer nicht haftbar, wenn du von deinem haftungsausschlußrecht gebrauch machst.

also ohne die von dir angeführte klausel bist du dran als verkäufer-ob gewerblich oder nicht :devil:

allerdings öffnet diese klausel nicht alle möglichkeiten zum betrug.

zugesicherte eigenschaften einer ware müssen stimmen, also nicht funktionstüchtiges gerät verkaufen und nen karton einzelteile schicken :lolxl:

das kann dann wiederum für den verkäufer sehr teuer werden, wenn z.B. der käufer dann irgendwas mieten muß, weil das teil nicht funktionierte bzw. kann er auf ein teil bestehen, welches die zugesicherten eigenschaften besitzt.
und das heißt im zweifelsfall ein neuteil, wenn der verkäufer nix vergleichbares auftreiben kann.

cu luc


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 Betreff des Beitrags: Re: AW: fragen zu ebay ?
BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2007, 11:12 
Brennmeisteranwärter
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Registriert: Samstag 11. März 2006, 11:23
Beiträge: 503
ReCoN hat geschrieben:
*Thread ausgrab*

Das hier habe ich grad in einer eBay-Auktion gefunden:

Zitat:
Sehr geehrter Kunde,

ich bin kein Händler, sondern nach BGB eine Privatperson und schließe hiermit die nach neuem EU-Recht vorgeschriebene Garantie und Umtauschrecht von einem Jahr auf alle hier angebotenen Produkte aus. Die Angaben über den angebotenen Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Mit Abgabe eines Gebots nimmt der Bieter den Haftungsauschluss und die AGB von eBay an und akzeptiert, dass es sich bei einer Auktion um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt und dem Höchstbietenden kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz zusteht. Da es sich um einen Privatverkauf handelt, gehen Sie mit der Abgabe eines Gebotes eine Kaufverpflichtung ein und verzichten auf jegliche Garantie und währleistung, sowie Rückgabe und Umtausch.


Ist es denn wirklich so, dass man als Privatverkäufer automatisch vom Umtauschrecht, Widerrufsrecht, der Garantie und Gewärleistung, die dem Kunden normalerweise zusteht, ausgeschlossen ist?
Dieses scheint mir nicht das beste Formulierungsbeispiel zu sein. Eine Garantie ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Herstellers. Und die Gewährleistungspflicht des Händlers beträgt 2 Jahre.
Auf Garantie muß der Kunde gar nicht verzichten, weil Du als Verkäufer damit sowieso nichts zu tun hättest. Sofern noch Garantie auf einen Artikel besteht, kann der Kunde sich an den Hersteller wenden. Die Ebay-AGB nimmt der Käufer nicht mit dem Gebot an, sondern schon mit der Anmeldung bei Ebay.

Im Grunde ist es schon am Verkäuferprofil ersichtlich, ob es ein Privatverkauf ist, und daß es kein 14-tägiges Umtauschrecht gibt. Es kann aber sicher nicht schaden, es nochmal in der Artikelbeschreibung zu erwähnen.
Ein einfaches "Dies ist ein Privatverkauf. Keine Rücknahme, keine Gewährleistung." sollte eigentlich verständlich genug sein. Eine evtl. vohandene Herstellergarantie sollte man natürlich auch erwähnen, da es eine positive Eigenschaft ist.
Daß ich in der Artielbeschreibung keine unzutreffenden Angaben mache oder Mängel verschweige, versteht sich wohl von selbst. Wer das macht, ist selber schuld, wenn der Käufer Ärger macht.


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