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 Betreff des Beitrags: Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln vom Händler
BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:40 
Ich habe bei Ebay einen Beamer von einem Händler gekauft. Der Händler hat den Beamer ausdrücklich ohne Gewährleistung als Bastlergerät verkauft, aber ein 4-wöchiges Rückgaberecht eingeräumt. Heute kam das Gerät an und auf der Rechnung steht: "Defektgerät ohne Funktion, keine Garantie, keine Gewährleistung". Die Frage ist, geht das so einfach? Muss ein Händler nicht immer Gewähr leisten bei gebrauchten Artikeln? Mir ist klar, dass ich im Falle eines Falles, beweisen müsste, das der Artikel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht dem beschriebenen Zustand entsprochen hat. Aber einfach pauschal jegliche Gewährleistungen auszuschließen geht doch meines Wissens nicht, oder irre ich mich da?

Interessant wäre nämlich was passiert, wenn jetzt innerhalb eines Jahres die Lampe kaputt ginge und ich irgendwie nachweisen könnte (keine Ahnung ob man so was kann), dass der Beamer wesentlich mehr Stunden in Betrieb war als angegeben. Die Frage ist auch was im Zweifelsfall gilt, die Auktionsbeschreibung, wo das Gerät als voll funktionsfähig mit 290 Stunden beschrieben war, oder die Rechnung?


  
 
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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:44 
Brennmeister

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Das 4-wöchige Rückgaberecht (auf kulanz?) und die gesätzliche Gewährleistung sind zwei paar Stiefel.

Auf der Rechnung ist ja das 4 wöchige Rückgaberecht nicht ausgeschlossen



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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:44 
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der rechtsgültige kaufvertrag, den du eingegangen bist, lautet auf das angebot des händlers -> voll funktionsfähig :rtfm: :!:

da darf er dir KEIN defektes gerät zuschicken :!:



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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:45 
Brennmeister

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BenGurion hat geschrieben:
der rechtsgültige kaufvertrag, den du eingegangen bist, lautet auf das angebot des händlers -> voll funktionsfähig :rtfm: :!:

da darf er dir KEIN defektes gerät zuschicken :!:


Wieso stand doch da es is hin



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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:52 
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In Flames hat geschrieben:
BenGurion hat geschrieben:
der rechtsgültige kaufvertrag, den du eingegangen bist, lautet auf das angebot des händlers -> voll funktionsfähig :rtfm: :!:

da darf er dir KEIN defektes gerät zuschicken :!:


Wieso stand doch da es is hin


WO stand das :?: ... es stand lediglich bastlergerät - allerdings voll leistungsfähig :rtfm:



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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:53 
Nein, da stand es ist voll funktionsfähig und das ist es wahrscheinlich auch. Das Paket ist gerade erst angekommen, ich habe es noch nicht ausprobiert. Mir geht es aber um die Frage, ob der Händler die Gewährleistung pauschal ausschließen kann, in dem auf die Rechnung schreibt, dass es sich um ein Defektgerät ohne Gewährleistung handelt. Dann würde das ja jeder Händler, z. B. auch im KFZ Bereich machen, was aber meines Wissens nicht geht, oder?


  
 
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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:55 
Brennmeister

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Unter Bastlergerät versteh ich kaputt



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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:57 
Zitat:
Unter Bastlergerät versteh ich kaputt


Es steht aber: "Obwohl der Projektor einwandfrei funktioniert wird er als Bastlergerät ohne Gewährleistung verkauft.
Sie können den Projektor jedoch 1 Monat auf Herz und Nieren prüfen, und bei Nichtgefallen einfach und Problemlos zurückgeben."


  
 
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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 20:00 
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Imho muss der Mangel, der eine Gewährleistung auschliesst explizit angegeben werden, z.B. Gehäuseschaden.

Pauschalaussagen, wie kaputt, reichen soweit ich weiss nicht aus um sich aus der Gewährleistung zu verabschieden.

Gruss
Fuxe



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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 20:05 
Zitat:
Pauschalaussagen, wie kaputt, reichen soweit ich weiss nicht aus um sich aus der Gewährleistung zu verabschieden.


Danke, das wollte ich hören :D Kann ich denn dann vom Händler eine Rechnung verlangen, die der Auktionsbeschreibung entspricht? Oder ist das vielleicht völlig egal was auf der Rechnung steht? Im Falle eines Defektes wird der Händler sich dann vermutlich weigern, dann muss ich wohl um mein Recht als Käufer kämpfen…


  
 
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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 20:05 
Brennmeister

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Auf jeden Fall gibt´s für solche Artikel 12 Monate Gewährleistung. Sowas muss man privat verkaufen, außer man schließt separate Kaufverträge, die sowas ausschließen.



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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 20:07 
Zitat:
Auf jeden Fall gibt´s für solche Artikel 12 Monate Gewährleistung.

Dann ich beruhigt. Der Händler verkauft ständig gebrauchte Beamer, die Auktionen laufen meist nur 1 Tag und dann steht schon wieder ein neuer drin.


  
 
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BeitragVerfasst: Mittwoch 26. März 2008, 20:13 
Brennmeister

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Sooooooo....

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Wenn es eine Auktion und kein Verkauf war, dann ist es rechtskräftig, es auszuschließen. Man muss also zwischen Auktion und Sofortkauf unterscheiden.



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BeitragVerfasst: Donnerstag 27. März 2008, 01:02 
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Imperia hat geschrieben:
Sooooooo....

Schaut und lest!

Wenn es eine Auktion und kein Verkauf war, dann ist es rechtskräftig, es auszuschließen. Man muss also zwischen Auktion und Sofortkauf unterscheiden.


genau. da steht (zitat):
Dieser Gewährleistungsausschluß ist jedoch nicht rechtswirksam: ein Ausschluß jeglicher Gewährleistung ist nämlich nur bei "echten" Auktionen i.S.d. BGB zulässig, jedoch nicht bei Versteigerungen im Internet möglich - laut Urteil des BGH vom 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03 handelt es sich bei letzteren jedoch nicht um Auktionen i.S.d. BGB. Dies gilt sowohl beim Verkauf von neuen wie auch bei gebrauchten Waren.

:o)
er hat das dingens bei egay gekauft, ersteigert, oder wie dus nennen willst.

da nach urteil des BGH ebay keine 'echte auktion' ist, gilt der gewährleistungsausschluss nicht
ob nun sofortkauf oder nicht ist schlicht gesagt banane



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BeitragVerfasst: Donnerstag 27. März 2008, 10:07 
Brennmeister

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Siehst Du, soweit habe ich nicht mal gelesen.



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