Na das stand da:
6. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien zählt, haftet der Verkäufer wie folgt:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
b) Der Verkäufer steht für eine sorgfältige Bearbeitung (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult) entsprechend den Angaben des Käufers und nach dem Stand der Bearbeitungstechnik ein. Für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion des Produktes ist der Käufer verantwortlich.
c) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung, Rücknahme der Ware unter Gutschrift oder Gutschrift des Minderwertes der Ware.
d) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
e) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer das Minderrecht zu. Kommt zwischen Verkäufer und Käufer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Käufer auch Wandlung verlangen.
f) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter, unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
g) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers zurückzuführen ist. Dies gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
das kann man jetzt sehen wie man will oder?nützt das was wenn ich denen jetzt sage,2 wochen warte ich noch dann ist schluß
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