Grundsätzlich kannst Du einen Händler nicht zwingen, etwas an Dich zu verkaufen.
Die Werbung stellt immer nur eine "invitatio ad offerendum" dar, Du kannst also ein
Angebot machen die Ware zu erwerben, auf das der Händler nicht eingehen muss.
Du könntest der Wettbewerbszentrale einen Hinweis geben, die dann vermutlich die
Möglichkeit einer Abmahnung nach dem UWG prüfen würde, aber davon hast Du
persönlich nichts.
Zitat:
§ 5 UWG
Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.