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 Betreff des Beitrags: Kündigungsfrist / Einschreiben ???
BeitragVerfasst: Mittwoch 29. März 2006, 19:57 
Brennmeister ehrenhalber
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Registriert: Samstag 17. September 2005, 19:41
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Hallo,

Meiner Schwester wurde anfang des Montats die Kündigung mündlich ausgesprochen (zum 30.06.06-> 3 Monate Kündigungsfrist zum Ende des Monats), allerdings hat sie noch nichts schriftliches. Morgen und am Freitag ist sie im Urlaub, also nicht zu erreichen um eine Kündigung entgegen zu nehmen.
Ist die Kündigung zum 30.06.06 trotzdem wirksam (wenn die Kündigung morgen oder am WE in ihrem Briefkasten landet) ? Oder muss die per Einschreiben erfolgen ?


Vielen Dank



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 Betreff des Beitrags: AW: Kündigungsfrist / Einschreiben ???
BeitragVerfasst: Mittwoch 29. März 2006, 20:05 
Brennmeister ehrenhalber

Registriert: Dienstag 4. Oktober 2005, 18:40
Beiträge: 1768
Wenn die Kündigung den Wirkungs Wohnbereich eingegangen ist, ist die Kündigung wirksam. Das habe ich so gelernt.

Der Chef könnte so bitter sein, den Brief zwischen einen offenen Fenster reinwerfen, wenn er belegen kann (durch Zeugen) das dieser in den Wirkungsbereich eingegangen ist.

Einschreibebrief durch Übergabe, würde der Briefzusteller die Übergabe in den Briefkasten quittieren, das wäre das selbe.

Mit dem Urlaub die Sache kann sie vergessen.

www.recht.de poste da mal


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 Betreff des Beitrags: AW: Kündigungsfrist / Einschreiben ???
BeitragVerfasst: Mittwoch 29. März 2006, 20:11 
Brennmeister ehrenhalber
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Registriert: Samstag 17. September 2005, 19:41
Beiträge: 1397
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Danke erstmal. Das mit dem Urlaub hat sich einfach so ergeben, also purer Zufall.

Sie hat sich schon mit der Kündigung abgefunden, aber einen Monat länger Geld verdienen wäre trotzdem nicht schlecht.

THX



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 Betreff des Beitrags: AW: Kündigungsfrist / Einschreiben ???
BeitragVerfasst: Mittwoch 29. März 2006, 21:06 
War schon ein paarmal hier

Registriert: Montag 20. Februar 2006, 13:01
Beiträge: 12
Bitte den folgenden § beachten:

§ 623
Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen

... mündlich damit wohl erst recht :-)


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