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ettan
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Betreff des Beitrags: Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln vom Händler Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:40 |
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Ich habe bei Ebay einen Beamer von einem Händler gekauft. Der Händler hat den Beamer ausdrücklich ohne Gewährleistung als Bastlergerät verkauft, aber ein 4-wöchiges Rückgaberecht eingeräumt. Heute kam das Gerät an und auf der Rechnung steht: "Defektgerät ohne Funktion, keine Garantie, keine Gewährleistung". Die Frage ist, geht das so einfach? Muss ein Händler nicht immer Gewähr leisten bei gebrauchten Artikeln? Mir ist klar, dass ich im Falle eines Falles, beweisen müsste, das der Artikel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht dem beschriebenen Zustand entsprochen hat. Aber einfach pauschal jegliche Gewährleistungen auszuschließen geht doch meines Wissens nicht, oder irre ich mich da?
Interessant wäre nämlich was passiert, wenn jetzt innerhalb eines Jahres die Lampe kaputt ginge und ich irgendwie nachweisen könnte (keine Ahnung ob man so was kann), dass der Beamer wesentlich mehr Stunden in Betrieb war als angegeben. Die Frage ist auch was im Zweifelsfall gilt, die Auktionsbeschreibung, wo das Gerät als voll funktionsfähig mit 290 Stunden beschrieben war, oder die Rechnung?
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In Flames
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:44 |
Registriert: Freitag 23. September 2005, 18:24 Beiträge: 7496
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Das 4-wöchige Rückgaberecht (auf kulanz?) und die gesätzliche Gewährleistung sind zwei paar Stiefel.
Auf der Rechnung ist ja das 4 wöchige Rückgaberecht nicht ausgeschlossen
_________________ Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen
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In Flames
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:45 |
Registriert: Freitag 23. September 2005, 18:24 Beiträge: 7496
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BenGurion hat geschrieben: der rechtsgültige kaufvertrag, den du eingegangen bist, lautet auf das angebot des händlers voll funktionsfähig da darf er dir KEIN defektes gerät zuschicken
Wieso stand doch da es is hin
_________________ Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen
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BenGurion
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:52 |
Co-Admin |
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Registriert: Montag 19. September 2005, 19:19 Beiträge: 13429 Wohnort: 127.0.0.1
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In Flames hat geschrieben: BenGurion hat geschrieben: der rechtsgültige kaufvertrag, den du eingegangen bist, lautet auf das angebot des händlers voll funktionsfähig da darf er dir KEIN defektes gerät zuschicken Wieso stand doch da es is hin
WO stand das ... es stand lediglich bastlergerät - allerdings voll leistungsfähig
_________________ PC Adé ... Hab nur noch mein Notebook, meine PS4 und meine DSLR-Ausrüstung
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ettan
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:53 |
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Nein, da stand es ist voll funktionsfähig und das ist es wahrscheinlich auch. Das Paket ist gerade erst angekommen, ich habe es noch nicht ausprobiert. Mir geht es aber um die Frage, ob der Händler die Gewährleistung pauschal ausschließen kann, in dem auf die Rechnung schreibt, dass es sich um ein Defektgerät ohne Gewährleistung handelt. Dann würde das ja jeder Händler, z. B. auch im KFZ Bereich machen, was aber meines Wissens nicht geht, oder?
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In Flames
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:55 |
Registriert: Freitag 23. September 2005, 18:24 Beiträge: 7496
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Unter Bastlergerät versteh ich kaputt
_________________ Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen
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ettan
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 19:57 |
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Zitat: Unter Bastlergerät versteh ich kaputt
Es steht aber: "Obwohl der Projektor einwandfrei funktioniert wird er als Bastlergerät ohne Gewährleistung verkauft.
Sie können den Projektor jedoch 1 Monat auf Herz und Nieren prüfen, und bei Nichtgefallen einfach und Problemlos zurückgeben."
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ettan
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 20:05 |
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Zitat: Pauschalaussagen, wie kaputt, reichen soweit ich weiss nicht aus um sich aus der Gewährleistung zu verabschieden.
Danke, das wollte ich hören Kann ich denn dann vom Händler eine Rechnung verlangen, die der Auktionsbeschreibung entspricht? Oder ist das vielleicht völlig egal was auf der Rechnung steht? Im Falle eines Defektes wird der Händler sich dann vermutlich weigern, dann muss ich wohl um mein Recht als Käufer kämpfen…
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Imperia
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 20:05 |
Registriert: Sonntag 18. September 2005, 00:05 Beiträge: 2719 Wohnort: Leipzig
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Auf jeden Fall gibt´s für solche Artikel 12 Monate Gewährleistung. Sowas muss man privat verkaufen, außer man schließt separate Kaufverträge, die sowas ausschließen.
_________________ Mein System
Plextor Premium, LiteON LH-20A1P@DH-20A4P, LiteON iHAS120, Toshiba SD-M1612 Rev. B
Früher: Sony CRX145E, LiteON LTR-32123S, Cyberdrive CW089D, iiSonic DVD4XMax, LiteON LTR-52327S, Toshiba SD-R5372, LG GSA-4167, Samsung SH-W162C
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ettan
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 20:07 |
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Zitat: Auf jeden Fall gibt´s für solche Artikel 12 Monate Gewährleistung.
Dann ich beruhigt. Der Händler verkauft ständig gebrauchte Beamer, die Auktionen laufen meist nur 1 Tag und dann steht schon wieder ein neuer drin.
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Imperia
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Mittwoch 26. März 2008, 20:13 |
Registriert: Sonntag 18. September 2005, 00:05 Beiträge: 2719 Wohnort: Leipzig
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Sooooooo....
Schaut und lest!
Wenn es eine Auktion und kein Verkauf war, dann ist es rechtskräftig, es auszuschließen. Man muss also zwischen Auktion und Sofortkauf unterscheiden.
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luc
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Donnerstag 27. März 2008, 01:02 |
Brennmeisteranwärter |
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Registriert: Montag 19. September 2005, 02:44 Beiträge: 998
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Imperia hat geschrieben: Sooooooo.... Schaut und lest!Wenn es eine Auktion und kein Verkauf war, dann ist es rechtskräftig, es auszuschließen. Man muss also zwischen Auktion und Sofortkauf unterscheiden.
genau. da steht (zitat):
Dieser Gewährleistungsausschluß ist jedoch nicht rechtswirksam: ein Ausschluß jeglicher Gewährleistung ist nämlich nur bei "echten" Auktionen i.S.d. BGB zulässig, jedoch nicht bei Versteigerungen im Internet möglich - laut Urteil des BGH vom 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03 handelt es sich bei letzteren jedoch nicht um Auktionen i.S.d. BGB. Dies gilt sowohl beim Verkauf von neuen wie auch bei gebrauchten Waren.
er hat das dingens bei egay gekauft, ersteigert, oder wie dus nennen willst.
da nach urteil des BGH ebay keine 'echte auktion' ist, gilt der gewährleistungsausschluss nicht
ob nun sofortkauf oder nicht ist schlicht gesagt banane
_________________ Vista? wer braucht denn diesen Mist da?
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Imperia
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Betreff des Beitrags: Verfasst: Donnerstag 27. März 2008, 10:07 |
Registriert: Sonntag 18. September 2005, 00:05 Beiträge: 2719 Wohnort: Leipzig
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Siehst Du, soweit habe ich nicht mal gelesen.
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